Der Europäische
Gerichtshof sieht im deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Verstoss
gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters.
Ausgerechnet ein juristischer Mitarbeiter eines Rechtsanwaltes klagte gegen
die Befristung in seinem Arbeitsvertrag. Nun hat der EuGH am 22. November
2005 festgestellt, dass die Befristungsmöglichkeit eines Arbeitsvertrages
(ohne besonderen, sachlichen Grund) bei Arbeitnehmer/innen über 52
Jahren ungültig sei. ...weiter
"Dass
ich im Rollstuhl fahre, ist nichts Besonderes, es ist nur etwas Anderes." |
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